LB-GG
Gliederung
2. Abschnitt Monatseinkommen und Pensionsbeitrag
§ 13 Hemmung der Vorrückung
Rückverweise
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
1.bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;
2.bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß § 12 Abs 4 L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß § 134 Abs 4 L-BG, bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.
3.bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d bzw 35 Abs 4 oder 38 und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den bzw 41b ein.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.
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