LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandesbediensteten-Gehaltsgesetz§ 13

§ 13Hemmung der Vorrückung

In Kraft seit 01. August 2022
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(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1. bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

2. bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß § 12 Abs 4 L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß § 134 Abs 4 L-BG, bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.

3. bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

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