§ 1 Zielsetzung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist, eine für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete gleiche und nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten, soweit nicht im Folgenden besondere Vergütungen vorgesehen sind.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet; 2. Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land…