Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1200 Euro bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
Rückverweise
LAKG 1991 · Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991
§ 34 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2000
…Novelle, LGBl. Nr. 25/2000, bereits bestehende Regelungen, die für Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer finanzielle Abgeltungen vorsehen, bleiben unberührt. (3) § 33 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt: „Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. …
§ 33 Strafbestimmungen
Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen ein…