(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar, persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben.
(2) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
1. in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben oder
2. vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten.
Im Fall der Z 2 besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthalts im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Art 6 Abs 2 Z 1, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein.
(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs. 2 und 4).
Art. 6 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 6
…der Z 2 besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthalts im Ausland, längstens aber für zehn Jahre. (3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Art 6 Abs 2 Z 1, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der…
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