(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. März 2005 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.
(3) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass interessierte Personen und Einrichtungen auf Ersuchen vom Neuerscheinen einer Verlautbarung im Landesgesetzblatt per E-Mail informiert werden.
Rückverweise
L-VerlautG · Landes-Verlautbarungsgesetz
§ 11 § 11
…die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass 1. an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt; 2. sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht; 3. §…