§ 11 Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnitts
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
L-VerlautG
Gliederung
2. Abschnitt Salzburger Landes-Zeitung
§ 11 Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnitts
Rückverweise
Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass
1. an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;
2. sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;
3. § 5 Abs 1 sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.
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