§ 55 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date
L-VBG
Gliederung
8. Abschnitt Bezüge der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Vertragsbediensteten
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II § 46
§ 55 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes § 92 Abs 3a L-BG gilt sinngemäß.
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