(1) Der Beförderungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
1. Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder
a) als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder
b) als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären;
2. Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind;
3. Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten, einschließlich Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die nach Z 1 lit b angerechnet werden, berücksichtigt werden können.
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag.
(2) Die für den Nachweis der im Abs 1 genannten Zeiten erforderlichen Unterlagen sind vom Bediensteten im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten
1. die der der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und
2. bei allen anderen Vertragsbediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird.
(4) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 54 Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag
…oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder a) als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten…
§ 86 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 66/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…1) Die §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 3 und 85 Abs 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März…
§ 85 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…1. die §§ 23 und 24 Abs 1 mit 1. Jänner 2015; 2. die 45 Abs 1, 47 Abs 1, 53 Abs 1 und 54 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. Vertragsbediensteten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach § 23 in der bis dahin…
§ 53 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung
…bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 54 Abs 1) zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im…