(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
2. wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist
keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen. (9) Die §§ 56 Abs 3a bis 3d, 66 Abs 2, 67 Abs 2 und 76 in der Fassung…
§ 83 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012
…ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen. (7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88 L-BG…
§ 56 Nebengebühren und Zulagen
…1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG sinngemäß. (2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten…
§ 85 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…des Beförderungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum Tag der Antragstellung gemäß Abs 1 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 dieses Gesetzes miteinzubeziehen.…