L-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4a Funktionsbezeichnungen und Verwendungsbezeichnungen
Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen
1.die im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
2.die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.
§ 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.
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