§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
L-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 29 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 29 Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.…
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