§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2000
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§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — L-VBG
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 29 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 29 Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet…
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