L-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 25 Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird;
2. der Vertragsbedienstete
a)eine Dienstfreistellung nach § 41b,
b) eine Außerdienststellung,
in Anspruch nimmt oder
3. das aktive Dienstverhältnis endet.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
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