(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird;
2. der Vertragsbedienstete
a) eine Dienstfreistellung nach § 41b,
b) eine Außerdienststellung,
c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt oder
3. das aktive Dienstverhältnis endet.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
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