L-VBG
Gliederung
6. Abschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 21b Bericht aus besonderem Anlass
Rückverweise
(1) Der Vorgesetzte hat über den Vertragsbediensteten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm).
(2) Über den Vertragsbediensteten darf im Sinn des Abs 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Für Vertragsbedienstete gemäß § 21d Abs 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Vertragsbediensteten von Bedeutung ist.
§ 21b L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 21b Bericht aus besonderem Anlass
…§ 21b (1) Der Vorgesetzte hat über den Vertragsbediensteten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen…
§ 21e Leistungsfeststellung durch den Dienstgeber
…folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden. (3) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen…