(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein oder aufgrund eines Ansuchens des Vertragsbediensteten auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(1a) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines Landeshauptmann-Stellvertreters, eines Landesrates, des Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs. 2.
(4) Abs. 2 gilt ferner nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden ist oder
2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird.
Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse acht Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
Rückverweise
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 11 Befristung von Dienstverhältnissen
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein oder aufgrund eines Ansuchens des Vertragsbediensteten auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. (1a) Ein Dienstverhältni…
§ 70 Abfertigung
…nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung. (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn 1. das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1) und durch Zeitablauf geendet hat; 2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 66 Abs. 2 Z 1, 3 oder…
§ 69 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
…1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. (2) Ein wichtiger Grund…
§ 81 § 81
…Jänner 2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung. (4) Die §§ 11 Abs. 5 und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4…