§ 16
In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date
Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse
und des Zentralwahlausschusses
§ 16
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse bzw. des Zentralausschusses sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
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