Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse
und des Zentralwahlausschusses
§ 16
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse bzw. des Zentralausschusses sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
Rückverweise
L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 16
…Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses § 16 Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse bzw. des Zentralausschusses sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der…
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft. (4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. (5) Die §§ 3 Abs …