(1) Die Gleichbehandlungskommission hat
a) die Landesregierung in Fragen
1. der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie
2. der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst
zu beraten,
b) nach Maßgabe des § 42 binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages ein Gutachten abzugeben,
c) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach lit. a unmittelbar berühren, mit zu begutachten.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat weiters einen Dreiervorschlag für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerberinnen oder Bewerber in Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gleichbehandlungskommission kann sich mit allen
a) die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung sowie
b) die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung
betreffenden Fragen befassen.
(4) Der Gleichbehandlungskommission obliegen die in den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998, des Landesbedienstetengesetzes, des Gemeindebeamtengesetzes 2022, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes und des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige.
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 45 § 45
…zu befassen. Ihnen obliegt auch die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen nach Maßgabe der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze. (1a) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer…
§ 48 § 48
…Verlangen an die zuständige/den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragte(n) weiterzuleiten. (2) Die Vertrauenspersonen haben sich in ihrem Wirkungsbereich nach Maßgabe der Bestimmungen der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.…