(1) Die Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere haben die Vertrauenspersonen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und auf deren Verlangen an die zuständige/den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragte(n) weiterzuleiten.
(2) Die Vertrauenspersonen haben sich in ihrem Wirkungsbereich nach Maßgabe der Bestimmungen der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.
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