§ 37 § 37
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
Der Dienstgeber hat
a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und
b) nach Maßgabe des § 38 dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).
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