Der Dienstgeber hat
a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und
b) nach Maßgabe des § 38 dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 42 § 42
… 9, 10 oder 34 vorliegt, c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder d) eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt. (2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen drei Jahren ab der behaupteten Belästigung bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des…
§ 38 § 38
…1) Förderungsmaßnahmen nach § 37 lit. b können insbesondere sein: a) die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen, Sanitärräumen oder Arbeitsplätzen; dabei ist insbesondere…
§ 46 § 46
…nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. (2) Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch…
§ 43 § 43
…nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher…