Dieses Gesetz hat zum Ziel:
a) die Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Geschlechter sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst;
b) die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst.
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 55 § 55
…Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung a) mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personalvertretung…