§ 55 § 55
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
a) mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personalvertretung,
b) mit der Gleichbehandlungskommission, den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Vertrauenspersonen,
c) mit den Sozialpartnern und
d) mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen haben,
zu fördern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden