Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen des Geschlechtes der oder des Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 4 Abs. 1 lit. g), so ist die Kündigung oder Entlassung aufgrund eines Antrages oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren. Lässt die oder der Bedienstete die Kündigung oder Entlassung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf den Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 23 § 23
…an dem die bzw. der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstieges erlangt hat. (4) Eine Kündigung oder Entlassung vertraglich Bediensteter nach § 19 erster Satz ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Ansprüche nach § 19 zweiter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang…