Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen des Geschlechtes der oder des Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 4 Abs. 1 lit. g), so ist die Kündigung oder Entlassung aufgrund eines Antrages oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren. Lässt die oder der Bedienstete die Kündigung oder Entlassung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf den Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
§ 25 L-GlBG 2005 · L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 25 § 25
…Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt. (2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 gelten die §§ 12 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 sinngemäß.…
§ 23 § 23
…an dem die bzw. der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstieges erlangt hat. (4) Eine Kündigung oder Entlassung vertraglich Bediensteter nach § 19 erster Satz ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Ansprüche nach § 19 zweiter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang…
§ 24 § 24
…Beweislastumkehr (1) Werden von einer Person Ansprüche nach den §§ 12 bis 19 im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 , 5, 6 oder…
§ 21 § 21
Bemessung des Schadenersatzes Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Beda…
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