(1) Der § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
a) Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft;
b) öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten;
c) sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Vertragsparteien sind.
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine Entgelte erhoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 11 Abs. 3 hinaus – an Bedingungen geknüpft werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
Rückverweise
L-GIG · Landes-Geodateninfrastrukturgesetz
§ 12 § 12Nutzung von Geodatensätzen und -dienstendurch ausländische öffentliche Stellen
(1) Der § 11 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist: a) Organe oder Einrichtungen der Europäische…
§ 16 § 16*)Verordnungsermächtigung der Landesregierung
…§ 8 Abs. 1 und 2); e) die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1); f) die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 14 und 15). *) Fassung LGBl.Nr…
§ 13 § 13*)Antrag und Entscheidung
…die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt. (2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§…