(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 lit. b) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 lit. c oder e) können Entgelte verlangt werden. Dieses Entgelt ist auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten zu beschränken. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2015, 58/2021
Rückverweise
L-GIG · Landes-Geodateninfrastrukturgesetz
§ 10
(1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 lit. b) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere …
§ 11 § 11*)Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durchinländische öffentliche Stellen
…Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Der § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2018…
§ 13 § 13*)Antrag und Entscheidung
… Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt. (2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder…