§ 32a
In Kraft seit 14. Juli 2022
Up-to-date
§ 32 L-DBG · L-DBG · Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz
§ 32 § 32*) Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
…Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift. Bei der Prüfung sind die Kriterien und Anforderungen nach § 32a anzuwenden und zu beachten. (4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden…