(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:
1. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;
2. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung;
3. im Interesse der auswärtigen Beziehungen;
4. im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung;
6. im überwiegenden Interesse der Parteien.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann, dem der Beamte über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern der Beamte einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 9d Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist: 1. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sich…
§ 64 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
…auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 9d Abs. 1 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder das Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene…
§ 11e Pflichten der Beamten des Ruhestandes
…1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten: 1. Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d; 2. Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4; 3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4…