§ 108 Aufwandsentschädigung
In Kraft bis 30. Juni 2027
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L-BG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 108 Aufwandsentschädigung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 112) abgegolten.
(2) Als Aufwand im Sinn des Abs 1 gelten bei im Ausland verwendeten Beamten auch die besonderen Kosten, die durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen.
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