(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 133 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012
…ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 dieses Gesetzes oder gemäß § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen. (7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist…