LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landes-Beamtengesetz 198711. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehaltes§ 88a

§ 88aAußerordentliche Vorrückung, außerordentliche Beförderung und außerordentliche Aufzahlung

In Kraft bis 30. Juni 2027
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