(1) (Anm: Aufgehoben aufgrund LGBl Nr 68/2026).
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3) (Anm: Aufgehoben aufgrund LGBl Nr 68/2026).
§ 80a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 80a Erhöhung der Bezüge
…§ 80a (1) (Anm: Aufgehoben aufgrund LGBl Nr 68/2026). (2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge…
§ 80a Erhöhung der Bezüge
…§ 80a (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen: 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über…
§ 71a Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
…2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen. (2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V , Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden…
§ 97a Berechnung bestimmter Nebengebühren ab dem Jahr 2013
…2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen. (2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V , Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden…
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