(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte
Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.
2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen.
3. Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs. 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2010;
2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 80a Erhöhung der Bezüge
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen: 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann…
§ 71a Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
…2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen. (2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden…
§ 97a Berechnung bestimmter Nebengebühren ab dem Jahr 2013
…2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen. (2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden…
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