L-BG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
1. Unterabschnitt Bezüge und Pensionsbeitrag
§ 74 Verwaltungsdienstzulage
Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.
§ 74 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
…§ 74 Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €. …
Erhöhung der Bezüge der Landesbediensteten – 2025
§ 2 Zulagen der Beamtinnen und Beamten des Dienststandes ab dem 1. Jänner 2025
…§ 2 (1) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ( § 74 L-BG ) beträgt ab dem 1. Jänner 2025 285,80 €. (2) Die Höhe der Pflegedienstzulage ( § 77 Abs 2 L-BG ) beträgt…
Rückverweise