§ 74 Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 128 Dienstbehörde
…1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes. (2) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.…