§ 70 Aufbewahrung der Akten
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 70 Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
§ 70 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 70 Aufbewahrung der Akten
…§ 70 Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…§ 12 Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs…
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