L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 69 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:
1. der Verweis;
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 69 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 69 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
…§ 69 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind: 1. der Verweis; 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage; 3. der Verlust…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…§ 12 Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs…
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