§ 69 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:
1. der Verweis;
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
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