L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 65 Auswirkung von Disziplinarstrafen
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 65 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 65 Auswirkung von Disziplinarstrafen
…§ 65 (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. (2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…§ 12 Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs…
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