L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 63 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug;
2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 63 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 63 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
…§ 63 (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (2) Die…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…§ 12 Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs…
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