(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§ 45 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 45 Zustellungen
…§ 45 (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. (2) Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…§ 12 Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs…
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