L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 41 Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind möglich.
(2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(5) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt dem Disziplinaranwalt eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.
§ 41 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 41 Disziplinaranwalt
…§ 41 (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für einen Zeitraum von jeweils fünf…
§ 56 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 56 Nebengebühren und Zulagen
…§ 56 (1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG sinngemäß. (2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten monatlich…
§ 38a LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 38a Entschädigung für Disziplinaranwälte
…§ 38a Übt ein Bediensteter, der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt die Funktion des Disziplinaranwaltes nach § 41 L-BG aus, gebührt ihm nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…3. Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter. 4. Die Disziplinaranwälte ( § 41 L-BG ) sind von der Landesregierung zu bestellen. 5. § 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden. 6. § 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung…
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