L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 39 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. während einer Außerdienststellung;
2. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;
3. während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder
4. wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.
§ 39 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 39 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
…§ 39 (1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern ( §…
§ 41 Disziplinaranwalt
…erforderliche Anzahl von Stellvertretern für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind möglich. (2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (3) Dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes . 2. Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung. 3. Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter. 4. Die Disziplinaranwälte ( § 41 L-BG ) sind von der Landesregierung…
Rückverweise