L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 38 Disziplinarbehörde
Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.
§ 38 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 38 Disziplinarbehörde
…§ 38 Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
… 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes . 2. Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung. 3. Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter…
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