§ 2d Angelobung
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
(1) Der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: “Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Bediensteten zu leisten.
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