§ 2b Ernennungsbescheid
In Kraft bis 30. Juni 2027
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L-BG
Gliederung
2. Abschnitt Dauer des Dienstverhältnisses, Ruhestand
§ 2b Ernennungsbescheid
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
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