L-BG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1a Stellenplan
Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.
§ 1a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
…§ 1a Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.…
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