(1) Die dienstlichen Leistungen des Landesbeamten sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einer Beurteilung zu unterziehen (Leistungsfeststellung).
(2) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten, sofern ein Bericht von der Dienstbehörde verlangt wird oder er es im Sinne des § 18 Abs. 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
(3) Vorgesetzter im Sinne des Abs. 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Je nach der Verwendung des Landesbeamten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.
§ 17 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 17
…Leistungsfeststellung Allgemeine Bestimmungen § 17 (1) Die dienstlichen Leistungen des Landesbeamten sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einer Beurteilung zu unterziehen (Leistungsfeststellung). (2) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde…
§ 112 Reisegebühren
…der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG , BGBl I Nr 75/2021, iVm der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets , BGBl II Nr 363/2021, zuletzt…
§ 20 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.…
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