§ 14b Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2000
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L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 14b Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 14b L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 14b Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 14b Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.…
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