L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 12d Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 12d L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12d Ruhepausen
…§ 12d Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle…
Art. 1 Artikel I
…zu LGBl Nr 45/2016) Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 , LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als…
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