§ 129 Rückwirkung von Verordnungen
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden