§ 127 Arbeitsplatzsicherung
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 127 Arbeitsplatzsicherung — L-BG
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
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