§ 122 Überbrückungshilfe
In Kraft bis 30. Juni 2027
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L-BG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 122 Überbrückungshilfe
Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.
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