§ 120a Zuwendung beim Tod des Beamten
In Kraft bis 30. Juni 2027
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L-BG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 120a Zuwendung beim Tod des Beamten
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
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